Klimafarming im Amerikanischen Senat?
von Hans-Peter Schmidt
Dass Klimafarmingprozesse, biologische Landwirtschaft und Biokohle eine so wichtige Rolle in dem Gesetzestext spielen, unterstreicht, dass man sich nicht mehr bloß auf technologische Wunderlösungen herauszureden sucht, sondern zurückgeht an die Wurzel des Kohlenstoffkreislaufs und nach Gesamtlösungen für Natur, Landwirtschaft und Gesellschaft sucht.
Die folgenden Ausschnitte aus dem über 100 Seiten umfassenden Gesetzesvorschlag betreffen jene Punkte, die sich auf Klimafarming, biologische Landwirtschaft und Biokohleeinsatz beziehen. Wir kommentieren die wichtigsten Abschnitte (die farbigen Hervorhebungen und Kursivstellungen wurden von der Redaktion vorgenommen):
DISKUSSIONSVORLAGE für den
111. KONGRESS
Für die Sicherung der Energiezukunft der Vereinigten Staaten, für die Schaffung von Anreizen zur heimischen Produktion sauberer Energie, für die Durchsetzung einer sinnvollen Reduzierung der Umweltverschmutzung, für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für weitere Zwecke.
[…]
§ 734. GEEIGNETE PROJEKTE
[…](2) MASSNAHMEN ZUR EMISSIONSREDUZIERUNG.–Der zuständige Beamte soll in die Liste, die gemäß diesem Unterabschnitt verlangt wird, mindestens jene Maßnahmen aufnehmen, die Emissionsreduktionen liefern, dazu gehören:
(A) Methanabzug aus Minen, Deponien und natürlichen Gassystemen;
(B) Projekte in Zusammenhang mit flüchtigen Emissionen im Öl- und Gassektor, mit denen sich Treibhausgasemissionen reduzieren lassen;
(C) Nichtdeponieprojekte zur Sammlung, Verbrennung oder Vermeidung von Emissionen aus organischem Abfall, welche andernfalls Methan in die Atmosphäre emittieren würden, einschließlich Projekte zu Düngemanagement, Kompostierung oder zu anaerober Gärung;
[Kommentar: Werden organische Abfälle nicht durchdacht weiterverarbeitet, kommt es zu unkontrollierter Verrottung, wobei nicht nur 99% des Kohlenstoffes wieder als Kohlendioxid und als zwanzigfach klimaschädlicheres Methan in die Atmosphäre entweichen, sondern auch nennenswerte Mengen des rund 300-mal klimaschädlicheren Lachgases erzeugt werden. Die organischen Abfallstoffe stellen eine sowohl energetisch als auch stofflich wertvolle Ressource dar, die im Sinne einer nachhaltigen Gesellschaftsentwicklung nicht vergeudet, sondern intelligent genutzt werden muss.]
(D) Projekte zur Aufforstung oder Wiederaufforstung von Flächen, die seit dem 1. Januar 2009 nicht wieder bepflanzt wurden;
(E) Waldbewirtschaftung, die zu einer Zunahme von Wäldern als Kohlenstoffsenken führt, einschließlich der Produkte aus dem Holzeinschlag;
(F) die Herstellung waldbasierter Produkte;
(G) Projekte zur Abscheidung und geologischen Sequestrierung freigesetzter Treibhausgasemissionen mit oder ohne sekundäre Öl- oder Methanfördertechniken bei produktiven oder erschöpften Öl-, Kohlendioxid- oder natürlichen Gasvorkommen oder anderen geologischen Formationen;
(H) Recycling- und Abfallvermeidungsprojekte;
(I) Projekte zur Minderung der Produktion von Lachgas an stationären Quellen, die nicht den Vorschriften in Abschnitt 722 unterliegen;
[Kommentar: dies betrifft insbesondere die Landwirtschaft, die durch ungeeignete Düngemethoden zum größten Verursacher von Lachgasemissionen geworden ist.]
(J) Projekte zur Produktion und Verwendung von Biokohle;
(K) Projekte zur Vernichtung ozonschädlicher Substanzen, deren Produktion gemäß den Ausführungen in Abschnitt 619(b)(9) eingestellt wurde, basierend auf dem Kohlendioxid-Äquivalent der zu vernichtenden Substanz;
(L) Projekte in Verbindung mit Sequestrierungs- und Bewirtschaftungspraktiken in der Landwirtschaft (z.B. Grasflächen und Weideland) einschließlich–
(i) veränderte Ackerbaumethoden unter Beachtung von Naturschutzmaßnahmen [Kommentar: Biodiversifizierung, Mischkulturen, pflugloser Anbau];
(ii) Winterzwischenfrucht, Daueranbau und andere Mittel zur erhöhten Rückführung von Biomasse in den Boden, anstatt Aussaat mit Brache nach der Ernte; [Kommentar: Methoden traditioneller Humuswirtschaft]
(iii) der Einsatz von Techniken zur Verbesserung des Einsatzes von Stickstoffdünger, einschließlich Verwendung langsam oder kontrolliert freisetzender Düngemittel (einschließlich absorbierter, beschichteter, okkludierter oder reagierter Düngemittel) sowie stabilisierter Stickstoffdünger (einschließlich Urease, Nitrifikationshemmern und Stickstoffstabilisatoren), die von der staatlichen Verordnung für Düngemittel anerkannt sind; [Kommentar: hier spielen Biokohle und Kompost als bioaktiver Speicher die wichtigste Rolle]
(iv) Reduzierung von Methanemissionen durch Reisanbau;
(v) Reduzierung von Kohlenstoffemissionen durch biologisch bewirtschaftete Böden und Landwirtschaftsmethoden, die auf kontrolliert biologischen Bauernhöfen eingesetzt werden; [Kommentar: auch wenn der bloße Verzicht auf Chemie noch nicht unbedingt die CO2- , CH4- und NO2-Emissionen verringert, so ist die Biolandwirtschaft doch der Humuswirtschaft und Biodiversität grundsätzlich((er)) näher als die konventionelle Landwirtschaft.]
(vi) Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch andere Formen der Tierhaltung einschließlich modifizierter Nahrung und weidebasiertem Viehbestand;
(vii) ressourcenschonende Fruchtfolge von mindestens drei Jahren; und
(viii) Methoden zur Erhöhung der Sequestrierung von Kohlenstoff in Böden von Ackerland, Wiesen, natürlichem und angepflanztem Weideland oder Grasflächen; [Kommentar: Humuswirtschaft, Kompost, Bodenbedeckung, Biokohle]
(M) Projekte zur Veränderung von Kohlenstoffbeständen aufgrund veränderter Landbewirtschaftung, einschließlich–
(i) verbesserte Bewirtschaftung oder Rekultivierung von Ackerland, Grasflächen, Weideland (einschließlich Weidemethoden) und Waldflächen; [Kommentar: Agroforstwirtschaft!]
(ii) Vermeidung von Landumwandlungen, die Kohlenstoffbestände freisetzen würden;
(iii) verminderte Abforstung;
(iv) Bewirtschaftung und Rekultivierung von Torflandschaften und Feuchtbiotopen;
(v) städtische Baumpflanzungen, Landschaftsgestaltung, Grünzuggestaltung und deren Pflege; [Kommentar: Förderung der städtischen Biodiversität, womit nicht nur Klimaschutz, sondern auch Gesundheitsschutz und soziales Wohlergehen gefördert werden]
(vi) Sequestrierung von Treibstoffgasen durch die Bewirtschaftung von Obstplantagen
(vii) Anpassung von Pflanzenmerkmalen oder neuer Technologien, mit der sich die Sequestrierung durch Wälder erhöhen lässt; und [Kommentar: Sollte hiermit Gentechnik gemeint sein?]
(viii) Projekte zur Rekultivierung oder zur Verhinderung der Umwandlung, des Verlusts oder der Abtragung von rekultivierten Küstenlebensräumen;
(N) Projekte zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus Dünger und Abwässern, einschließlich
(i) Abfalllüftung; [Kommentar: zur Verhinderung von Methanemissionen]
(ii) Biogassammlung und –verbrennung; und
(iii) verbesserte Verarbeitung und Einsatz von Biomassereststoffen auf Agrarland; und
(O) Projekte, mit denen sich die Intensität von Treibhausgasemissionen pro landwirtschaftliche Produktionseinheit reduzieren lassen.
TEIL II–KOHLENSTAUB
$ 2211. BERICHT ÜBER KOHENLENSTAUBQUELLEN, AUSWIRKUNGEN UND MÖGLICHKEITEN DER REDUZIERUNG.
DRITTE PHASE; FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
MÖGLICHKEITEN.
– Bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttretens dieses Gesetzes hat der Leiter der zuständigen Behörde Empfehlungen für die Umsetzung der neusten Forschungen und Entwicklungen herauszugeben –
(1) […] (5) […]
(6) Veranlassung der erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur besseren Bestimmung der Durchführbarkeit von Biokohletechniken zur Emissionsbegrenzung, zur Erhöhung von Kohlenstoffsequestrierungen in Böden, zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Erträge und, sofern möglich, zur Anregung einer umfassenderen Anwendung dieser Techniken;
[Kommentar: Die Erwartungen an die Biokohletechnologie sind so hoch, dass die Förderung von deren Erforschung und Entwicklung unmittelbar in den Gesetzestext einfließt. Der abgesteckte Zeitrahmen verdeutlicht die Dringlichkeit.]
$ 2214. ERWEITERTE BODENSEQUESTRIERUNG.
(a) DEFINITIONEN von in diesem Abschnitt verwendeten Begriffen
(1) BIOKOHLE.–Der Ausdruck “Biokohle” bedeutet Kohle oder Kohlenstaub, der durch Pyrolyse aus organischem Material gewonnen wurde.
(2) BIOENERGIE.– Der Ausdruck „Bioenergie“ bedeutet die immanente Energie von Kohlenwasserstoffen, die durch Pyrolyse aus organischem Material gewonnen wurden, einschließlich Bioöl, Synthesegas oder thermischer Energie.
[Kommentar: Nachdem diese Begriffe in dieser Weise für den Senat definiert wurden, wird es schwer für unsere Initiative, die Biokohle und Pyrokohle unterscheidet. Pyrokohle wäre demnach der Überbegriff für Kohle, die durch Pyrolyse aus organischem Material gewonnen wurde. Biokohle hingegen wäre lediglich diejenige Pyrokohle, deren physikalische und chemische Charakteristik den Einsatz in landwirtschaftlichen Böden zulässt und deren biologische Ausgangsstoffe aus nachhaltigen Stoffströmen stammen. Biokohle wäre dann auch tatsächlich biozertifiziert.]
(3) ÜBERSCHÜSSIGE BIOMASSE.–
(A) ALLGEMEIN.– Der Begriff “überschüssige Biomasse” beinhaltet sämtliche Pflanzen, die zur Entfernung aus der Landschaft vorgesehen sind, um die Gesundheit des Ökosystems zu fördern.
(B) EINSCHLÜSSE.–Der Ausdruck “überschüssige Biomasse” schließt ein–
(i) Bäume oder Baumabfälle von Wäldern aus Gemeineigentum;
(ii) Holz und Holzabfälle und –überreste; und
(iii) unkrautartige Pflanzen und Gräser (einschließlich Wasserpflanzen, giftiger oder invasiver Pflanzen).
(4) ROHSTOFF.–Der Ausdruck “Rohstoff” bezeichnet überschüssige Biomasse in Form von Pflanzenmaterial oder Material, das als Rohmaterial für die Produktion von Biokohle und Bioenergie dienen kann.
(b) FÖRDERUNG VON BIOKOHLE-PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN.
– Der Landwirtschaftsminister soll (nach Rücksprache mit dem Innenminister, dem Wirtschaftsminister, dem Energieminister und dem Behördenleiter) Beihilfen für bis zu 60 Einrichtungen bereitstellen, um Produktionstechnologien für Biokohle zum Zweck der Sequestrierung von Kohlenstoff aus der Atmosphäre zu erforschen, zu entwickeln, zu präsentieren und anzuwenden.
[Kommentar: Die Förderung der Biokohletechnologie wird damit zu einer behörden- übergreifenden Staatsangelegenheit erklärt. Der Staat wird in die Pflicht genommen, diese Technologie in breiter Front zu unterstützen. Der Einbezug des Wirtschaftsministeriums zeigt, dass es sich nicht nur um eine idealistische Umweltvision handelt, sondern dass auch die fundamentalen wirtschaftlichen Interessen an der Biokohle-Technologie erkannt wurden.]
(c) VERWALTUNG.–
(1) ALLGEMEIN.–Gemäß Absatz (2), soll der Landwirtschaftsminister sicherstellen, dass Einrichtungen, die gemäß diesem Abschnitt Beihilfen erhalten, eine Vielfalt von Technologien und Rohstoffen repräsentieren und geographisch verteilt sind.
[Kommentar: Die Biokohle-Technologie bedeutet eine große Chance zur Schaffung regionaler, dezentraler Stoffströme. Dass das Augenmerk auf eine große Vielfalt von Rohstoffen gelegt wird, zeigt zugleich, dass man sich nicht auf eine agro-industrielle Erzeugung von Biomassen einlassen will, sondern wirklich die Nutzung von Reststoffen anvisiert.]
(2) ROHSTOFFE.–Der Landwirtschaftsminister soll sicherstellen, dass eine Einrichtung, die Beihilfen für die Biokohle-Produktionstechnologie gemäß diesem Abschnitt erhält, Rohstoffe aus Biomasseabfällen in Verbindung mit dieser Technologie verwendet.
(d) QUALITÄTSKONTROLLE UND AUFSICHT.–Der Landwirtschaftsminister soll (in Zusammenarbeit mit dem Innenminister, dem Wirtschaftsminister, dem Energieminister und dem Behördenleiter) ein Programm zur Qualitätskontrolle und Aufsicht einrichten, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen, die Beihilfen gemäß diesem Abschnitt erhalten, die Ziele erreichen, die in den gemeinschaftlichen Beihilfeabkommen der Einrichtungen festgelegt wurden.
(e) BEWILLIGUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON MITTELN.–
Die Mittel für die Durchführung der in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen werden bewilligt.
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